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   BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20, 6 A 8.20   

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BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20, 6 A 8.20 (https://dejure.org/2022,7238)
BVerwG, Entscheidung vom 13.01.2022 - 6 A 7.20, 6 A 8.20 (https://dejure.org/2022,7238)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20, 6 A 8.20 (https://dejure.org/2022,7238)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 5 Abs.... 1 Satz 1 Halbs. 2, Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; BArchG § 1 Nr. 2, § 1 Nr. 10, § 3 Abs. 1, §§ 5, 6 Abs. 1, §§ 10, 11, 12, 13; IFG §§ 1, 3 Nr. 8, § 7 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 99
    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG gegenüber dem Bundesnachrichtendienst

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 5 Abs 1 S 1 Halbs 2 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG gegenüber dem Bundesnachrichtendienst

  • Wolters Kluwer

    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst; Antragsbegrenzender oder exemplifizierender Charakter von im Zusammenhang mit einem archivrechtlichen Nutzungsanspruch angegebenen Suchbegriffen; Zugang zu behördlichen Find- und Recherchemitteln

  • rewis.io

    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG gegenüber dem Bundesnachrichtendienst

  • doev.de PDF

    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch gegenüber dem BND

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst; Antragsbegrenzender oder exemplifizierender Charakter von im Zusammenhang mit einem archivrechtlichen Nutzungsanspruch angegebenen Suchbegriffen; Zugang zu behördlichen Find- und Recherchemitteln

  • datenbank.nwb.de

    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG gegenüber dem Bundesnachrichtendienst

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1760
  • NVwZ 2022, 877
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17

    Adolf Eichmann; Akten mit Personenbezug; Amtsermittlungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20
    Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats diesbezüglich eine abweichende Einschätzung ergibt (vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 3 Rn. 19 ff., 21 ff., 25 ff. und vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 22 ff.), wird an dieser nicht festgehalten.

    Wird dem Begehren nicht in dem beantragten Umfang entsprochen, ist als Klage gegen die (teilweise) ablehnende Entscheidung - hier durch den Bescheid des BND vom 6. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2015, geändert durch Bescheid vom 29. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2018 - die Verpflichtungsklage als Versagungsgegenklage statthaft (BVerwG, Urteile vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 3 Rn. 10 und vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 22).

    Der Gesetzgeber sieht in den Fallgestaltungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG ein erhöhtes Geheimhaltungsbedürfnis gegeben, welches ein höheres Schutzniveau als dasjenige erfordert, das durch § 11 Abs. 6 i.V.m. § 13 BArchG vermittelt wird (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 3, 7; Urteile vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 27 und vom 11. Dezember 2019 - 6 C 21.18 - BVerwGE 167, 173 Rn. 44 f.).

    Für die Entscheidung des Gerichts kann in einer solchen Konstellation allein § 13 BArchG Anwendung finden (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 8; Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 28).

    Der derart benannte Weigerungsgrund des Staatswohls umfasst die Sicherung der Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste (vgl. entsprechend in Bezug auf eine Begrenzung des parlamentarischen Informationsanspruchs aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 94, 109 ff., 112 ff.) und prägt sich für den BND aus in dem Schutz der operativen Vorgänge des Dienstes, dem Schutz seiner Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten, dem Schutz seiner Arbeitsweise und Methodik, dem Schutz seiner Mitarbeiter vor Enttarnung und dem nachrichtendienstlichen Quellenschutz (BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - BVerwGE 166, 303 Rn. 19; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 50 f.).

    Es muss ernsthaft zu befürchten sein, dass diese Rechtsgüter im Fall einer Offenlegung von auf eine Person bezogenen Angaben einer Gefährdung ausgesetzt sind (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 45, 48).

    (3) Für den Senat ergeben sich vor diesem Hintergrund aus den Akten, dem Vorbringen der Beteiligten oder dem Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 24 und vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 42, 60 ff.) keine Ansatzpunkte für weitere Sachverhaltsermittlungen nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

    Ob sich derartige Unterlagen dort früher befunden haben, ist unerheblich (so für eine vergleichbare Konstellation: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 63).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 7 A 15.10

    Bundesnachrichtendienst; archivwürdige Unterlagen; Bundesarchiv; Nutzung; Zugang;

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20
    Werden daher im Zusammenhang mit einem Begehren auf Einsicht in Archivgut grundrechtliche Positionen geltend gemacht, wie dies hier durch die Berufung der Klägerin auf die Gewährleistungen der Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG der Fall ist, können diese Positionen nur bei der Auslegung der Vorschriften des einfachen Rechts, nicht aber als genuine Anspruchsgrundlagen zum Tragen kommen (in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 78 Rn. 27).

    Für das Verhältnis zwischen § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BArchG und § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO gilt nichts Anderes (vgl. zu dem generellen Gleichklang der Geheimhaltungsgründe aus § 5 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 BArchG a.F. und § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und Alt. 3 VwGO bereits: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 78 Rn. 24).

    Denn in jedem Fall ist die Rechtmäßigkeit der teilweisen Schwärzung bzw. der vollständigen Zurückhaltung der hier in Rede stehenden Unterlagen nach dem ungeschriebenen verfassungsunmittelbaren Verweigerungsgrund des Staatswohls zu bejahen, der sämtliche der von der Klägerin aufgerufenen grundrechtlichen Gewährleistungen begrenzt (in Bezug auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerwG , Beschluss vom 13. April 2021 - 30 GS 2.20 - juris Rn. 22, 26; in diesem Sinne für die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 78 Rn. 24, 27).

    Denn in dem Verhältnis zwischen dem prozessrechtlichen Geheimhaltungsgrund des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO und dem auf die von der Klägerin benannten Grundrechte bezogenen ungeschriebenen verfassungsunmittelbaren Verweigerungsgrund des Staatswohls besteht nicht anders als zwischen § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG Maßstabsidentität (im Hinblick auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerwG , Beschluss vom 13. April 2021 - 30 GS 2.20 - juris Rn. 22, 26; in diesem Sinne für die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 78 Rn. 24, 27).

    Nachdem der Gesetzgeber keine In-Camera-Verwertung durch den erkennenden Senat im Hauptsacheverfahren vorgesehen hat, ist es von Verfassungs wegen - insbesondere vor dem Hintergrund der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG - nicht zu beanstanden, dass nach § 99 Abs. 2 VwGO die erforderliche Abwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse der Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess auf der einen Seite und den in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO umschriebenen legitimen Geheimhaltungsbedürfnissen auf der anderen Seite abschließend durch den Fachsenat in einem gesonderten Zwischenverfahren vorzunehmen ist (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 78 Rn. 28 ff. und vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.16 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 31 Rn. 22 f. vor dem Hintergrund von: BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - BVerfGE 115, 205 ).

    Dies ist vor allem deshalb unbedenklich, weil betroffene Grundrechtsträger die Zwischenentscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angreifen können (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 ; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 78 Rn. 25).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 6 A 8.20

    Schallschutzprogramm Flughafen BER; Leistungsklage; Anspruch auf Vorlage einer

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20
    Mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 hat der Senat das Verfahren betreffend die Entscheidung über die Berechtigung der Klägerin auf Einsichtnahme in die nicht vollständig offengelegten Unterlagen der Signatur 200.899 von dem Ursprungsverfahren abgetrennt sowie zunächst unter dem Aktenzeichen 6 A 3.17 und zuletzt unter dem Aktenzeichen 6 A 8.20 geführt.

    Was die Unterlagen anbelangt, die der Senat in dem zuletzt unter dem Aktenzeichen 6 A 8.20 geführten Verfahren angefordert hatte, hat der Fachsenat mit Beschluss vom 2. Dezember 2019 (Az.: 20 F 6.18 ) festgestellt, die Sperrerklärung des Bundeskanzleramts vom 15. Oktober 2018 sei insoweit rechtswidrig, als vier Unterlagen - Blatt 124, 125, 149 und 150 - vollständig aus der Signatur 200.899 entnommen worden seien, für die zum Schutz der nachrichtendienstlichen Aufgabenerfüllung und der Identität noch lebender nachrichtendienstlicher Mitarbeiter nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 bzw. Alt. 3 VwGO näher umschriebene Teilschwärzungen genügten.

    Die Klägerin beantragt - ihr Begehren in den zuletzt unter den Aktenzeichen 6 A 7.20 und 6 A 8.20 geführten Verfahren zusammenfassend - sinngemäß,.

    II Der Senat verbindet die zuletzt unter den Aktenzeichen 6 A 7.20 und 6 A 8.20 geführten Verfahren gemäß § 93 VwGO zu gemeinsamer Entscheidung.

    Entsprechend verhält es sich hier sowohl in Bezug auf die noch streitbefangenen Unterlagen aus den Signaturen 32.303 und 32.309 , die der Senat in dem zuletzt unter dem Aktenzeichen 6 A 7.20 geführten Verfahren noch unter der Geltung der alten Fassung des Bundesarchivgesetzes und vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG angefordert und die die Beklagte nach Maßgabe der Sperrerklärung des Bundeskanzleramts vom 28. Februar/18. Juni 2017 mit Teilschwärzungen vorgelegt hat, als auch im Hinblick auf Blatt 124, 125, 149 und 150 der Signatur 200.899, die die Beklagte zunächst unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG vollständig zurückgehalten, dann jedoch in dem zuletzt unter dem Aktenzeichen 6 A 8.20 geführten Verfahren in nach den Vorgaben des Beschlusses des Fachsenats vom 2. Dezember 2019 teilgeschwärzter Form vorgelegt hat.

  • BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 1.15

    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20
    Der Gesetzgeber sieht in den Fallgestaltungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG ein erhöhtes Geheimhaltungsbedürfnis gegeben, welches ein höheres Schutzniveau als dasjenige erfordert, das durch § 11 Abs. 6 i.V.m. § 13 BArchG vermittelt wird (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 3, 7; Urteile vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 27 und vom 11. Dezember 2019 - 6 C 21.18 - BVerwGE 167, 173 Rn. 44 f.).

    Für die Entscheidung des Gerichts kann in einer solchen Konstellation allein § 13 BArchG Anwendung finden (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 8; Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 28).

    Ein Erfolg der Klägerin in der Sache scheitert in Bezug auf die von der Beklagten als anfragegegenständlich erkannten, jedoch der Klägerin nicht bzw. nur mit teilweisen Schwärzungen zur Einsichtnahme zugänglich gemachten Unterlagen an den Einschränkungs- und Versagungsgründen aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BArchG, die der Sache nach den Regelungen des § 5 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 BArchG a.F. entsprechen (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 3).

  • BVerwG, 11.12.2019 - 6 C 21.18

    "zdA"-Verfügung; Anbietungspflicht; Archivgut des Bundes; Archivrechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20
    Der Gesetzgeber sieht in den Fallgestaltungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG ein erhöhtes Geheimhaltungsbedürfnis gegeben, welches ein höheres Schutzniveau als dasjenige erfordert, das durch § 11 Abs. 6 i.V.m. § 13 BArchG vermittelt wird (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 3, 7; Urteile vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 27 und vom 11. Dezember 2019 - 6 C 21.18 - BVerwGE 167, 173 Rn. 44 f.).

    Der Gesetzgeber wollte mit dem Begriff der Aufzeichnung die unterschiedlichen Informationsträger und Speicherungsformen und damit das potentielle Archivgut möglichst umfassend erfassen (BT-Drs. 18/9633 S. 44 f.; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 C 21.18 - BVerwGE 167, 173 Rn. 19).

  • BVerwG, 25.02.2016 - 7 C 18.14

    Informationsfreiheit; Informationszugang; Nachrichtendienst;

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20
    Dieser Bereichsausnahme kommt gerade angesichts des ansonsten mit der Bearbeitung von Informationszugangsanträgen verbundenen Verwaltungsaufwands ein nicht unbeträchtliches Gewicht zu (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016 - 7 C 18.14 - Buchholz 404 IFG Nr. 17 Rn. 22).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift erkennen lassen, sondern sich im Gegenteil für ein funktionsbezogen erweitertes Verständnis der durch sie statuierten Bereichsausnahme ausgesprochen und in diese das Bundeskanzleramt in seiner Eigenschaft als Fachaufsichtsbehörde des BND und als Koordinierungsstelle der Nachrichtendienste einbezogen (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016 - 7 C 18.14 - Buchholz 404 IFG Nr. 17 Rn. 21, 23).

  • BVerwG, 13.04.2021 - 30 GS 2.20

    Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20
    Denn in jedem Fall ist die Rechtmäßigkeit der teilweisen Schwärzung bzw. der vollständigen Zurückhaltung der hier in Rede stehenden Unterlagen nach dem ungeschriebenen verfassungsunmittelbaren Verweigerungsgrund des Staatswohls zu bejahen, der sämtliche der von der Klägerin aufgerufenen grundrechtlichen Gewährleistungen begrenzt (in Bezug auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerwG , Beschluss vom 13. April 2021 - 30 GS 2.20 - juris Rn. 22, 26; in diesem Sinne für die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 78 Rn. 24, 27).

    Denn in dem Verhältnis zwischen dem prozessrechtlichen Geheimhaltungsgrund des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO und dem auf die von der Klägerin benannten Grundrechte bezogenen ungeschriebenen verfassungsunmittelbaren Verweigerungsgrund des Staatswohls besteht nicht anders als zwischen § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG Maßstabsidentität (im Hinblick auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerwG , Beschluss vom 13. April 2021 - 30 GS 2.20 - juris Rn. 22, 26; in diesem Sinne für die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 78 Rn. 24, 27).

  • BVerwG, 27.11.2013 - 6 A 5.13

    Archivgut; Aktennutzungsanspruch; Schutzfrist; Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20
    Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats diesbezüglich eine abweichende Einschätzung ergibt (vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 3 Rn. 19 ff., 21 ff., 25 ff. und vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 22 ff.), wird an dieser nicht festgehalten.

    Wird dem Begehren nicht in dem beantragten Umfang entsprochen, ist als Klage gegen die (teilweise) ablehnende Entscheidung - hier durch den Bescheid des BND vom 6. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2015, geändert durch Bescheid vom 29. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2018 - die Verpflichtungsklage als Versagungsgegenklage statthaft (BVerwG, Urteile vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 3 Rn. 10 und vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 22).

  • BVerwG, 17.03.2016 - 7 C 2.15

    Informationszugang; Akteneinsicht; außerordentlich umfangreiche Aktenbestände;

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20
    Nach dieser Vorschrift, die für sich genommen einen eigenständigen Ausschlusstatbestand normiert (vgl. zu der Vorgängerregelung in § 5 Abs. 6 Nr. 4 BArchG a.F.: BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 17), kann die Nutzung eingeschränkt oder versagt werden, wenn durch sie ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstünde.

    Die Norm ist eng auszulegen, zumal die Bearbeitung von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz mittlerweile zum originären Aufgabengebiet der verpflichteten Behörden gehört (im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 24 und vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 34).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2018 - 15 A 25/17

    Anspruch einer Auslandskorrespondentin aus Argentinien auf Akteneinsicht in

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20
    (1) Es liegt nahe, für die Bestimmung des zumutbar zu leistenden Aufwands von öffentlichen Stellen des Bundes bei der Bearbeitung von auf § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG gestützten Anträgen auf Einsicht in Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind und sich noch in der Verfügungsgewalt der genannten Stellen anstatt derjenigen des Bundesarchivs befinden, an § 11 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BArchG anzuknüpfen (so etwa: OVG Münster, Urteil vom 15. Mai 2018 - 15 A 25/17 - juris Rn. 41 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2020 - 12 B 4.19 - juris Rn. 66 ff.).

    Die Instanzrechtsprechung greift zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeitsgrenze im Sinne einer Parallelwertung auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe zu § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG zurück (vgl. etwa: OVG Münster, Urteil vom 15. Mai 2018 - 15 A 25/17 - juris Rn. 45 ff.).

  • BVerwG, 24.01.2018 - 6 A 8.16

    Anspruchsnormenkonkurrenz; Aufklärungsmaßnahme; Auskunftsanspruch;

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

  • BVerwG, 24.02.2016 - 6 C 62.14

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Standardangebot; Teilentscheidungen im

  • BVerwG, 18.09.2019 - 6 A 7.18

    Bundesnachrichtendienst muss der Presse Auskunft über Hintergrundgespräche mit

  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • BVerwG, 22.11.2021 - 6 VR 4.21

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag nach § 123 VwGO mangels Vorbefassung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 - 12 B 4.19

    Bundessicherheitsrat; Rüstungsexporte; Militärdiktaturen; Argentinien; Chile;

  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 A 2.16

    Akteneinsicht; Aktenherausgabe; Aktenvorlage; Anhörung; Beamtenverhältnis auf

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2002 - 11 LB 123/02

    Akteneinsicht; Archiv; Archivbenutzungsanspruch; Benutzungsanspruch; berechtigtes

  • BVerwG, 13.04.2021 - 30 GS 1.20

    Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der

  • BVerwG, 28.10.2021 - 10 C 5.20

    Informationszugang in Bezug auf die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des

  • BVerwG, 20.02.2013 - 6 A 2.12

    Auskunftsanspruch der Presse; Bundesnachrichtendienst; Gesetzgebungskompetenz des

  • BVerwG, 25.11.2020 - 6 C 7.19

    Deutschland muss US-Drohneneinsätze im Jemen nicht unterbinden

  • BVerwG, 28.02.2019 - 6 B 140.18

    Antrag einer Journalistin gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) auf

  • BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13

    Verfassungsbeschwerde auf Bereitstellung von Akten im Gewahrsam Privater mangels

  • BVerwG, 22.11.2019 - 20 F 14.17

    Streit um die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung bezüglich der begehrten

  • BVerwG, 02.12.2019 - 20 F 6.18

    Bestehen eines presserechtlichen Anspruchs auf Einsicht in Unterlagen des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 - 6 A 3.17

    Schallschutzvorkehrungen für kombiniert genutzte Wohn- und Schlafräume, für

  • BVerwG, 29.03.2023 - 10 C 2.22

    Kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls

    Vor diesem Hintergrund geht es jedenfalls in den durch § 11 Abs. 6 BArchG erfassten Fällen nicht an, behördliche Find- und Recherchemittel dem archivrechtlichen Nutzungsanspruch zwecks Effektuierung dieses Anspruchs zu unterstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20 u. a. - NVwZ 2022, 877 Rn. 61).
  • BVerwG, 23.06.2022 - 10 C 3.21

    Über den Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates muss teilweise neu

    Vor diesem Hintergrund geht es jedenfalls in den durch § 11 Abs. 6 BArchG erfassten Fällen nicht an, behördliche Find- und Recherchemittel dem archivrechtlichen Nutzungsanspruch zwecks Effektuierung dieses Anspruchs zu unterstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20 u. a. - NVwZ 2022, 877 Rn. 61).
  • VG Gießen, 07.03.2023 - 8 K 1172/22

    Zweitwohnungssteuer

    Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt zwar grundsätzlich davon ab, dass der jeweilige Kläger zuvor einen entsprechenden Antrag an die Behörde gestellt hat (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 - 6 A 7/20, Rn. 30, Juris; VGH Kassel, Urt. v. 13.05.2015 - 8 A 644/14, Rn. 26, Juris).

    Die Frage, ob der Antrag der Kläger vom 12.07.2022, geeignet sein kann, den ursprünglich fehlenden Verwaltungsantrag mit heilender Wirkung für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage zu ersetzen (gegen eine solche heilende Wirkung: u.a. BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 - 6 A 7/20, Rn. 30; Urt. v. 25.11.2020 - 6 C 7/19, Rn. 36; Urt. v. 17.06.1998 - 2/97, Rn. 22; OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.01.2022 - 2 L 10/21, Rn. 10, alle Juris; a.A. u.a. BVerwG, Beschl. v. 06.05.1993 - 1 B 201/92, Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 19.01.2023 - 19 C 22.2486, Rn. 14, beide Juris), kann vorliegend offenbleiben.

    Denn selbst wenn von einer nicht nachholbaren Zulässigkeitsvoraussetzung ausgegangen wird, kann von diesem Erfordernis der behördlichen Vorbefassung aus prozessökonomischen Gründen abgewichen werden, wenn die Behörde die fehlende Vorbefassung nicht spezifisch gerügt hat (BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 - 6 A 7/20, Rn. 30, Juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2022 - 12 B 17.20

    Globalantrag - Bestimmtheit eines Antrags - notwendige thematische Eingrenzung -

    Find- und Recherchemittel sind, solange sie in Gebrauch sind, keine Unterlagen im Sinn der vorgenannten Regelungen (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20 u.a. - juris Rn. 61).
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 O 11/22

    Vollstreckung aus einem zum Informationszugang verpflichtenden Urteil

    Entsprechend wird der allgemeine Informationszugangsanspruch - ebenso wie sonstige Begehren auf Einsicht in behördliche Unterlagen - mit einer Verpflichtungsklage durchgesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 - 6 A 7.20 -, 6 A 8.20 -, juris Rn. 29).
  • BVerwG, 21.09.2023 - 6 A 1.23

    Einstellung des Verfahrens nach Erledigterklärung

    Es entspricht im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, die Kosten des erledigten Verfahrens dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen, weil nach dem maßgeblichen Verfahrensstand nicht feststand, dass die Beklagte alle erfolgversprechenden und zumutbaren Maßnahmen zum Auffinden von Unterlagen für die Erfüllung des archivrechtlichen Nutzungsanspruchs des Klägers aus § 11 Abs. 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG ergriffen hatte (vgl. zur Bestimmung des von dem Bundesnachrichtendienst für die Anspruchserfüllung zu erbringenden Aufwands: BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 6 A 7.20 und 6 A 8.20 - BVerwGE 174, 342 Rn. 51 ff.).
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